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Die Rolle des Vertreters von in der Schweiz ange­bo­tenen ausländischen Fonds

Jürg Alder
Jürg Alder
Geschäftsführer
FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES AG, Zürich
fifs.ch

28.09.2022

Herr Alder, man hört, für die FIFS gäbe es dieses Jahr etwas zu feiern.

Das ist richtig, wir feiern dieses Jahr unser 20-jähriges Jubiläum. Am 20. Juni 2002 hat uns die FINMA (damals Eidge­nössische Banken­kommission (EBK) die Bewil­ligung als Vertreter von auslän­dischen Fonds erteilt. Wir waren der erste unab­hän­gige Anbieter von Vertre­ter­dienst­leis­tungen, daher auch unser Name «FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES AG». Diese Rolle war davor den in der Schweiz lizen­zierten Banken vorbe­halten.

Wie hat sich das Unter­nehmen in den letzten 20 Jahren entwickelt?

Das Schöne ist, dass die beiden Gründungs­partner auch nach mehr als 20 Jahren immer noch eng mit der Gesell­schaft verbunden sind (Elpida Tsecouras Fisch als Mitglied des Verwal­tungs­rates und Stefan D. Naegeli als stell­ver­tre­tender Geschäfts­führer und Verwal­tungs­rats­präsident). Das Unter­nehmen ist in den letzten 20 Jahren stetig gewachsen und verfügt dank einer sehr tiefen Mitar­beiter­fluk­tuation über eine grosse Stabi­lität. Besonders stolz sind wir darauf, dass sämt­liche Mitar­bei­tenden schon lange für das Unter­nehmen tätig sind (zwischen sieben und 17 Jahren). Dies stellt heute im Finanz­bereich leider eher die Ausnahme als die Regel dar. Aufgrund der lang­jährigen Zusammen­arbeit sind wir ein gut einge­spieltes Team, welches das Vertre­ter­geschäft aus dem Effeff kennt.

Was beinhaltet die Rolle des Vertreters von in der Schweiz angebo­tenen auslän­dischen kollek­tiven Kapital­anlagen?

Gemäss Kollektiv­anlage­gesetz besteht die Rolle des Vertreters in der Vertretung von auslän­dischen Fonds gegen­über den Schweizer Anlegern und der Finanz­markt­aufsichts­behörde FINMA. Mit anderen Worten stellt der Gesetz­geber sicher, dass den Anlegern und der FINMA bei Fragen zu einem in der Schweiz ange­bo­tenen auslän­dischen Fonds eine Anlauf­stelle zur Verfügung steht. Zusätzlich hat der Vertreter die Einhaltung verschie­dener aufsichts­recht­licher Pflichten durch den auslän­dischen Fonds sicher­zu­stellen. Was dies in der Praxis bedeutet und ob über­haupt ein Vertreter benötigt wird, hängt davon ab, welchen Anlegern ein auslän­discher Fonds ange­boten werden soll.

Können Sie das genauer ausführen?

Bevor ein ausländischer Fonds Schweizer Anlegern ange­boten wird, gilt es zu klären, welche Anleger­kate­gorien ange­gangen werden sollen. Je nach Anleger­kate­gorie sind keine, wenige oder viele regu­lato­rische Voraus­setzungen auf Fonds­ebene einzu­halten. Bei den Anleger­kate­gorien wird unter­schieden, ob ein auslän­discher Fonds an soge­nannte «gebo­rene» quali­fi­zierte Anleger oder an Anleger, welche erst mittels einer Erklärung zu quali­fi­ziertem Anleger werden (soge­nannte quali­fi­zierte Anleger mit opting-out-Erklärung) oder an nicht-quali­fi­zierte Anleger (Privat­anleger) ange­boten werden. Im Fall der gebo­renen quali­fi­zierten Anleger, wozu u.a. alle (FINMA) beauf­sich­tigten Anleger zählen, besteht keine Pflicht, einen Vertreter zu ernennen und es sind auf Fonds­ebene keine Schweiz-spezi­fischen Anfor­de­rungen einzu­halten (nicht zu verwechseln mit den Anfor­de­rungen am «Point of Sale»). Sollen auslän­dische Fonds jedoch soge­nannten quali­fi­zierten Anlegern (mit opting-out-Erklärung) oder Privat­anlegern ange­boten werden, muss ein Vertreter ernannt werden. Je höher die Schutz­bedürf­tigkeit des Anlegers aus Sicht des Gesetz­gebers ist, desto umfang­reicher sind die Vertre­ter­pflichten.

Den Fachausdruck opting-out-Erklärung müssen Sie bitte erläutern.

Grundsätzlich sollen Privat­anlegern in der Schweiz nur stark regu­lierte Fonds­produkte wie UCITS ange­boten werden dürfen. Es gibt nun aber in der Schweiz auch viele Privat­anleger, die aufgrund ihrer finan­ziellen Verhält­nisse sowie aufgrund ihrer persön­lichen Ausbil­dung und ihrer beruf­lichen Erfahrung weniger stark schutz­bedürf­tig sind als andere Privat­anleger. Diesen Privat­anlegern will der Gesetz­geber die Möglich­keit bieten, mittels einer opting-out-Erklärung in das tiefere Schutz­niveau des quali­fi­zierten Anlegers zu wechseln. Ein solcher Wechsel erlaubt es den Fonds­anbietern, diesen Anlegern weniger stark regu­lierte Fonds­produkte, wie beispiels­weise alter­native Anlagen, anzu­bieten.

Und nun zu den Vertreterpflichten: welche Pflichten hat ein Vertreter, falls ein auslän­discher Fonds Privat­anlegern ange­boten wird?

Hier sind insbesondere die gesetz­liche Melde-, Publi­kations- und Infor­mations­pflichten gegen­über den Anlegern und der FINMA zu erwähnen. So muss der Vertreter zum Beispiel kontrol­lieren, ob der Netto­inven­tar­wert eines auslän­dischen Fonds regel­mässig im Publi­kations­organ für die Schweiz veröffent­licht wird. Des Weiteren hat der Vertreter sicher­zu­stellen, dass Fonds­doku­mente und Marke­ting­material den Schweizer Disclaimer enthalten oder sämt­liche im Domi­zil­land des auslän­dischen Fonds aktuali­sierte Fonds­doku­mente frist­gerecht bei der FINMA einge­reicht werden. Bei diesen auslän­dischen Fonds handelt es sich in der Regel um in der EU domi­zi­lierte UCITS.

Welche Pflichten hat ein Vertreter, falls ein auslän­discher Fonds «nur» quali­fi­zierten Anlegern (mit opting-out Erklärung) ange­boten wird?

Die Vertreter­pflichten für auslän­dischen Fonds, welche quali­fi­zierten Anlegern mit einer opting-out-Erklärung ange­boten werden, sind weniger detailliert im Gesetz geregelt und die oben erwähnten Publi­kations- und Melde­vor­schriften sind nicht anwendbar. Auch bei diesen Fonds stellt der Vertreter aber sicher, dass die in der Schweiz verwen­deten Fonds­doku­mente und Marke­ting­mate­rialien den Schweizer Disclaimer enthalten und dass Schweizer Anleger die mass­ge­benden Fonds­doku­mente beim Vertreter beziehen können. Da diese auslän­dischen Fonds nicht von der FINMA genehmigt werden, agiert hier der Vertreter quasi auch als verlän­gerter Arm der FINMA, welcher dem auslän­dischen Fonds den Markt­zutritt in der Schweiz ermöglicht. Bei diesen Fonds handelt es sich in der Regel um Fonds für alter­native Anlagen (Hedge­fonds, Private-Equity-Fonds etc).

Bietet die FIFS auch weitere Dienst­leis­tungen an?

Neben der Sicher­stellung, dass unsere Kunden die aufsichts­recht­lichen Pflichten einhalten, sehen wir uns vor allem auch als Sparring-Partner für unsere Kunden. Die Mehrheit unserer Mitar­bei­tenden hat eine juris­tische Ausbildung, weshalb sie beispiels­weise bei regu­lato­rischen Fragen einen Mehr­wert bieten können. So unter­stützen wir unsere Kunden mittels einer zerti­fi­zierten Schulung bei der Einhaltung der Voraus­setzung am «Point of Sale» im Rahmen des Vertriebes von auslän­dischen Fonds. Gemäss der heute geltenden Gesetz­gebung müssen sich gewisse Kunden­berater in einem Berater­register eintragen und dieser Eintrag muss alle zwei Jahre erneuert werden. Voraus­setzung für eine Erneuerung ist unter anderem auch der Nachweis über die Kennt­nisse der Verhaltens­regeln am «Point of Sale». Unsere Schulung Fonds­vertrieb als Finanz­dienst­leistung (anwend­bare Verhaltens- und Orga­nisa­tions­pflichten) deckt diese Anfor­de­rungen ab (vgl. Liste «Kennt­nisse der Verhaltens­regeln für die Erneuerung der Eintragung «Wieder­kehrende Schulung / refresher Kurs). Wir können unsere Kunden somit nicht nur bei der Einhaltung der regu­lato­rischen Anfor­de­rungen auf Fonds­ebene, sondern auch bei der Einhaltung der Anfor­derung am «Point of Sale» unter­stützen.

Link zum Disclaimer

Interviews

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Zur Person
Jürg Alder stiess Ende 2014 als Verant­wort­licher des Bereichs Recht & Compliance zur FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES AG. Seit anfangs 2017 ist er Mitglied der Geschäfts­leitung und wurde per 1. Januar 2019 zum Geschäfts­führer ernannt. Alder ist über 16 Jahre im Fonds­bereich tätig. Er ist in Chur aufge­wachsen, hat in St. Gallen Rechts­wissen­schaften studiert und in Kapstadt ein Zusatz­studium absolviert.
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