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Fundplat > Interviews > Teil II: Vom Vertriebs­träger zum Kunden­berater: Wie verändert das FIDLEG den Fonds­vertrieb in der Schweiz?
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Fundplat > Interviews > Teil II: Vom Vertriebs­träger zum Kunden­berater: Wie verändert das FIDLEG den Fonds­vertrieb in der Schweiz?

Teil II: Vom Vertriebs­träger zum Kunden­berater: Wie verändert das FIDLEG den Fonds­vertrieb in der Schweiz?

Jürg Alder
Jürg Alder
Geschäftsführer
FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES AG, Zürich
fifs.ch

12.03.2020

Herr Alder, vor einem Jahr haben Sie hier ein erstes Interview zum Thema «Vom Vertriebs­träger zum Kunden­berater: Wie verändert das FIDLEG den Fonds­vertrieb in der Schweiz?» gegeben. Wo stehen wir heute?

Am 1. Januar 2020 sind das neue Finanz­dienst­leistungs­gesetz (FIDLEG), das neue Finanz­insti­tuts­gesetz (FINIG), das revi­dierte Kollek­tiv­anlage­gesetz (KAG) sowie die dazu­gehö­rigen Verord­nungen in Kraft getreten. Die neue Gesetz­gebung sieht ein neues Konzept für die Regu­lierung am «Point of Sale» vor. Eine Bewilligung der FINMA für Vertriebs­träger sowie die Pflicht zum Abschluss eines Vertriebs­vertrages wird vom Gesetz­geber nicht mehr verlangt. Gemäss FIDLEG sind jedoch am «Point of Sale» neue Anfor­de­rungen einzu­halten. Dies ist zurzeit aber noch nicht möglich, was zu einer gewissen Rechts­unsi­cher­heit führt.

Warum ist die Einhaltung der neuen Anforderungen am «Point of Sale» noch nicht möglich?

Die neue Gesetz­gebung reguliert nicht nur das Anbieten von bzw. Werben für sondern auch der Erwerb bzw. die Veräus­serung von Fonds. Dazu zählt jede direkt an bestimmte Kunden gerich­tete Tätig­keit, die spezi­fisch auf den Erwerb oder die Veräus­serung eines Fonds abzielt. Liegt eine solche Finanz­dienst­leistung vor, so müssen die Finanz­dienst­leister bzw. dessen Kunden­berater u.a. folgende Anfor­derungen einhalten: 1) Regis­trierung der Kunden­berater im Berater­register (sofern kein Ausnah­metat­bestand vorliegt); 2) Nachweis, dass Kunden­berater über die erfor­der­lichen Kennt­nisse für die Ausübung ihrer Tätig­keit verfügen und 3) Anschluss des Finanz­dienst­leister an eine Ombuds­stelle. Die Verordnung zum FIDLEG mit der Detail­regelung zu diesen Anfor­de­rungen wurde erst im November 2019 vom Bundes­rat verab­schiedet. Den Behörden blieb daher nicht genügend Zeit, um bereits per 1. Januar 2020 ein Berater­register bzw. eine Ombuds­stelle zu bewilligen. Die Zulassung einer Ombuds­stelle bzw. eines Berater­registers wird nun für die zweite März Hälfte bzw. für das zweite Quartal 2020 erwartet.

Ist durch den Wegfall der alten Pflichten und der fehlenden Möglich­keit die neuen Anforde­rungen einzu­halten, eine regula­torische Lücke am «Point of Sale» entstanden?

Nein, denn der Gesetz­geber hat bis zu einem gewissen Grad vorge­sorgt. So enthält die im November 2019 verab­schie­dete Verordnung verschie­dene Über­gangs­fristen, welche sicher­stellen, dass die Anfor­de­rungen gemäss altem KAG weiterhin einzu­halten sind, solange die neuen Anfor­derungen noch nicht erfüllt werden können. So bleiben beispiels­weise beste­hende Vertriebs­verträge bestehen, solange es noch keine Ombuds­stelle bzw. kein Berater­register gibt und solange die Finanz­dienst­leister nicht die neuen Verhaltens­regeln gemäss FIDEG einhalten.

Erzählen Sie uns mehr zum Berater­register, wer muss sich eintragen lassen?

Grundsätzlich muss sich beim Vorliegen einer Finanz­dienst­leistung jeder Kunden­berater eines Finanz­dienst­leister im Berater­register eintragen. Ausnahmen gewährt der Gesetz­geber lediglich Kunden­beratern von FINMA beaufsich­tigten Finanz­insti­tuten wie beispiels­weise Banken sowie Kunden­beratern von auslän­dischen Finanz­dienst­leistern, die im Ausland einer pruden­tiellen Aufsicht unter­stehen (soweit sie ihre Dienst­leis­tungen in der Schweiz aus­schliesslich gegen­über insti­tutio­nellen und professio­nellen Kunden erbringen). Gemäss unserem heutigen Kennt­nis­stand wird keine Äqui­valenz der auslän­dischen Aufsichts­behörde voraus­gesetzt, weshalb wir davon ausgehen, dass sich ein Gross­teil der in der Schweiz tätigen Kunden­berater von auslän­dischem Finanz­dienst­leistern nicht in das Berater­register eintragen lassen muss.

Heisst dies, dass Kunden­berater von im Ausland prudentiell über­wachtem Finanz­dienst­leistern neu in der Schweiz am «Point of Sale» keine Pflichten einhalten müssen?

Nein, das ist nicht der Fall. Vielmehr müssen sich alle Finanz­dienst­leister, die in der Schweiz eine Finanz­dienst­leistung erbringen - unab­hängig davon ob sie sich in ein Berater­register eintragen lassen müssen - einer Ombuds­stelle anschliessen sowie sicher­stellen, dass ihre in der Schweiz tätigen Kunden­berater über hinrei­chende Kennt­nisse der FIDLEG-Verhaltens­regeln sowie über das für ihre Tätigkeit notwen­dige Fachwissen verfügen.

Welche Anforderungen gelten an den Nachweis der erforder­lichen Kennt­nisse (Fach­kennt­nisse und Kennt­nisse der Verhaltens­regeln nach FIDLEG)?

Nach unserem heutigen Kenntnis­stand soll der Nachweis hinsichtlich Fach­kennt­nisse zum Finanz­produkt Fonds durch aner­kannte Diplome oder durch eine Arbeit­geber­bestä­tigung betreffend Erfahrung im Fonds­vertrieb möglich sein. Der Nachweis hinsichtlich Kennt­nisse der FIDLEG-Verhaltens­regeln soll schliesslich durch eine schrift­liche Bestä­tigung über den Abschluss der jewei­ligen Weiter­bildung (interner oder externer Kurs, E-Learning, Online- Kurs, etc.) erfolgen können.

Wie unterstützt die FIFS ihre Kunden bei der Einhaltung der neuen Anforderungen?

Neben unserer Tätigkeit als gesetz­licher Vertreter von auslän­dischen Fonds bieten wir unseren Kunden auch Unter­stützung bei der Einhaltung der neuen Anfor­de­rungen am «Point of Sale» an. Dazu zählt die Unter­stützung der Kunden beim Anschluss an eine Ombuds­stelle und beim Eintrag in ein Berater­register. Die FIFS kümmert sich um den ganzen Anschluss­prozess bei der Ombuds­stelle und berät ihre Kunden, ob sie ihre Kunden­berater im Berater­register regis­trieren lassen müssen oder nicht. Zudem gehen wir davon aus, dass unsere Schulung betreffend Einhaltung der am «Point of Sale» anwend­baren Verhaltens­regeln, welche wir unseren Kunden anbieten, als Nachweis betreffend Kennt­nisse der Verhaltens­regeln von den Berater­registern anerkannt wird.

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Zur Person
Jürg Alder stiess Ende 2014 als Verant­wort­licher des Bereichs Recht & Compliance zur FIRST INDE­PENDENT FUND SERVICES AG. Seit anfangs 2017 ist er Mit­glied der Geschäfts­leitung und wurde per 1. Januar 2019 zum Geschäfts­führer ernannt. Alder ist über 14 Jahre im Fonds­bereich tätig, sechs Jahre davon als stell­vertre­tender Geschäfts­führer einer Schweizer Fonds­leitung. Er ist in Chur aufge­wachsen, hat in St. Gallen Rechts­wissen­schaften studiert und in Kapstadt ein Zusatz­studium absolviert.

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