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Vertriebsüberwachung im grenzüberschreitenden Fondsvertrieb

Axel Rohr
Axel Rohr
Head Group Compliance
ACOLIN Europe AG, Konstanz
acolin.com

16.10.2019

Herr Rohr, was bedeutet «KYD» für Asset Manager?

Ebenso wie das bereits länger bekannte «KYC» (Know your customer) Prinzip hat in den vergan­genen Jahren die Bedeutung des «KYD» (Know your distri­butor) Prinzip immer stärker zuge­nommen. Ziel ist es dabei, sicher­zustellen, dass Produkte nur dort vertrieben werden, wo sie vertrieben werden dürfen, für das Produkt geeig­nete Vertriebs­kanäle genutzt werden und die richtigen Inves­toren ange­sprochen werden. Dabei gilt es insbe­sondere, Repu­tations- und Rechts­risiken zu vermeiden. Während die Haupt­aufgabe eines Asset Managers darin besteht, seine Port­folien zu verwalten und er daran inte­ressiert ist, seine Fonds inter­national zu vermarkten und Zugang zu neuen Märkten zu erhalten, muss er sich gleich­zeitig zum Beispiel mit Fragen nach der Erst­regis­trierung bzw. Noti­fizierung der Produkte und der laufenden Mainte­nance für den Cross-Border-Vertrieb oder der ausrei­chenden Lizen­sierung seiner Vertriebs­partner beschäf­tigen.

Welche Herausforderungen stellen sich für Asset Manager bei der Vertriebs­über­wachung beim Cross-Border EU-Vertrieb?

Die Herausforderungen, die sich für den Asset Manager bei der Vertriebs­über­wachung im Cross-Border-Vertrieb ergeben, sind in erster Linie regu­lato­rischer Natur. So hat zum Beispiel die luxem­bur­gische Financial Sector Super­visory Commission (CSSF) in ihrem Rund­schreiben 18/698 vom 23.08.2018 für den Luxem­burger Finanz­platz und die dort aufge­legten Fonds und deren Cross-Border EU-Vertrieb detail­lierte Anfor­derungen aufge­stellt, wie die Vertriebs­träger­über­wachung ausge­staltet werden muss. Es ist davon auszu­gehen, dass andere Aufsichts­behörden ebenfalls ihre Anfor­derung erhöhen werden, was die Komple­xität für die Einhaltung der Vorschriften erhöht. Für den Asset Manager bedeutet das, dass er zunächst entspre­chendes Know-how aufbauen muss und sich auch mit der Rechts­lage in den verschie­denen Vertriebs­ländern vertraut machen muss. Selbst wenn MiFID II einen gemein­samen Rahmen für die Distri­bution in der EU bildet, kann doch nicht von vorneherein ausge­schlossen werden, dass einzelne EU-Länder zusätz­liche Anfor­derungen stellen, von der Rechts­lage in Dritt­ländern mal ganz abge­sehen. Da die Über­wachung der Vertriebs­träger nicht nur initial, sondern laufend erfolgen muss, ergeben sich eine Vielzahl von laufenden Tätig­keiten, die Asset Manager von ihren Haupt­aufgaben ablenken und sie wert­volle Ressourcen kosten. Für den Asset Manager stellt sich daher die Frage, ob er diese Aufgaben, die nicht zu seinem Kern­bereich zählen, nicht ebenso, wie er den Vertrieb ausgelagert hat, an einen spezia­lisierten Dienst­leister delegiert, der diese Aufgaben quali­fiziert erledigt und dem Asset Manager eine Berichts­erstattung liefert, die Prüfer und Aufsichts­behörden zufrieden stellt.

Was fordert die CSSF in ihrem Rundschreiben 18/698?

Das Rundschreiben der CSSF beschreibt die Bedin­gungen für den Erhalt und die Aufrecht­erhaltung einer Zulassung als Verwalter von Invest­ment­fonds. Die umfasst unter anderem die Anfor­derungen an Inhaber, Geschäfts­leiter, Eigen­mittel und die Orga­ni­sation bzw. die Substanz des Unter­nehmens. Dazu gehören auch Vorschriften zur Bekämpfung der Geld­wäsche und Terro­rismus­finan­zierung. Ein eigenes Kapital widmet die CSSF den dele­gierten Funktionen und beschreibt darin allgemein die Voraus­setzungen für eine Dele­gation im Hin­blick auf Auswahl und Über­wachung der Ausla­gerungs­unter­nehmen.

Im Kern fordert die CSSF, dass der Asset Manager einen konti­nuier­lichen risiko­basierten Ansatz zur Über­wachung seines Vertriebs­netz­werkes entwickelt. Dabei muss der Asset Manager unter anderem folgende Punkte in seine Risiko­analyse und -bewertung einbe­ziehen:

  • Die Arten von Distributoren, ihre Herkunfts­länder, die dort geltenden Geld­wäsche- und Vertriebs­vor­schriften sowie das dort geltende Aufsichts­regime
  • Informationen über das Geschäfts­modell und die Reputation des Vertriebs­partners
  • Die Erfüllung aller geldwäsche­recht­lichen Pflichten, die bei Eingehung einer Geschäfts­beziehung bestehen, zum Beispiel der Erhalt aller notwen­digen Infor­mationen über PEPs oder wirtschaftlich Berech­tigte
  • Das Länderrisiko oder Risiken, die sich aus den Vertriebs­kanälen ergeben.

Die Risiko­analyse und -bewertung muss in einem defi­nierten Prozess fest­gelegt und nach­prüfbar doku­mentiert werden.

Welche Punkte sind beim Cross-Border EU-Vertrieb besonders zu beachten?

Zusätzliche Anfor­derungen stellt die CSSF auf der Grund­lage der MiFID II beim Cross-Border EU-Vertrieb auf. So ist es erfor­derlich, dass sich die Über­wachung des Vertriebs auch auf die Ziel­markt-Defi­nitionen und das Ziel­markt-Reporting erstreckt sowie auch die nach MiFID II zuläs­sige Vergütung und Zuwen­dungen (Indu­cements) umfasst; weiterhin sind auch Themen wie die Über­wachung der Vertriebs­zulas­sungen und -noti­fika­tionen in den Vertriebs­ländern, Market-Timing-Akti­vitäten oder die Beschwer­debe­arbeitung zu erfassen.

Wie kann ACOLIN Asset Manager bei der Vertriebs­über­wachung unter­stützen?

ACOLIN arbeitet mit mehr als 550 Asset Managern und über 1’800 Fonds zusammen. Zu unserem inter­natio­nalen Distri­butions-Netzwerk gehören über 360 regu­lierte Distri­butoren, 28 Platt­formen und 110 Placement Agents aus verschie­densten Juris­diktionen, die wir konti­nuierlich über­wachen. Mit unserem etab­lierten und dokumen­tierten ini­tialen und laufenden Due-Dili­gence-Prozess stellen wir sicher, dass unsere Vertriebs­partner die regu­lato­rischen Anfor­derungen erfüllen. Die Ergeb­nisse unserer Prüfung doku­mentieren wir in einer selbst­ent­wickelten Due-Dili­gence-Check­liste (DDC), die neben der Zusammen­fassung der wichtigsten Infor­mationen auch die Risiko­kalku­lation beinhaltet. Quartals­weise stellen wir unseren Kunden einen umfas­senden Bericht (Quarterly Compliance Oversight Report) zur Verfügung, der alle Infor­mationen enthält, die der Asset Manager für die Vertriebs­über­wachung benötigt. Regel­mässige Bespre­chungen über die Prozesse, Rechts­grund­lagen und Ergeb­nisse mit den Asset Managern im Rahmen von Telefon­konfe­renzen oder Onsite-Visits ergänzen die Berichter­stattung. Eine zusätz­liche jähr­liche Berichter­stattung kann auf Anfor­derung erstellt werden.

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Zur Person
Axel Rohr ist als Head Group Compliance für die gesamte Compliance in der ACOLIN-Gruppe verant­wortlich. Zuvor war er in verant­wortlicher Stellung für verschie­dene Vermö­gens­ver­walter und als Leiter der Rechts­abteilung in Banken in Deutschland tätig. Er ist zuge­lassener Rechts­anwalt und gelernter Bank­kauf­mann.
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