Vertriebsüberwachung im grenzüberschreitenden Fondsvertrieb

16.10.2019
Herr Rohr, was bedeutet «KYD» für Asset Manager?
Ebenso wie das bereits länger bekannte «KYC» (Know your customer) Prinzip hat in den vergangenen Jahren die Bedeutung des «KYD» (Know your distributor) Prinzip immer stärker zugenommen. Ziel ist es dabei, sicherzustellen, dass Produkte nur dort vertrieben werden, wo sie vertrieben werden dürfen, für das Produkt geeignete Vertriebskanäle genutzt werden und die richtigen Investoren angesprochen werden. Dabei gilt es insbesondere, Reputations- und Rechtsrisiken zu vermeiden. Während die Hauptaufgabe eines Asset Managers darin besteht, seine Portfolien zu verwalten und er daran interessiert ist, seine Fonds international zu vermarkten und Zugang zu neuen Märkten zu erhalten, muss er sich gleichzeitig zum Beispiel mit Fragen nach der Erstregistrierung bzw. Notifizierung der Produkte und der laufenden Maintenance für den Cross-Border-Vertrieb oder der ausreichenden Lizensierung seiner Vertriebspartner beschäftigen.
Welche Herausforderungen stellen sich für Asset Manager bei der Vertriebsüberwachung beim Cross-Border EU-Vertrieb?
Die Herausforderungen, die sich für den Asset Manager bei der Vertriebsüberwachung im Cross-Border-Vertrieb ergeben, sind in erster Linie regulatorischer Natur. So hat zum Beispiel die luxemburgische Financial Sector Supervisory Commission (CSSF) in ihrem Rundschreiben 18/698 vom 23.08.2018 für den Luxemburger Finanzplatz und die dort aufgelegten Fonds und deren Cross-Border EU-Vertrieb detaillierte Anforderungen aufgestellt, wie die Vertriebsträgerüberwachung ausgestaltet werden muss. Es ist davon auszugehen, dass andere Aufsichtsbehörden ebenfalls ihre Anforderung erhöhen werden, was die Komplexität für die Einhaltung der Vorschriften erhöht. Für den Asset Manager bedeutet das, dass er zunächst entsprechendes Know-how aufbauen muss und sich auch mit der Rechtslage in den verschiedenen Vertriebsländern vertraut machen muss. Selbst wenn MiFID II einen gemeinsamen Rahmen für die Distribution in der EU bildet, kann doch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass einzelne EU-Länder zusätzliche Anforderungen stellen, von der Rechtslage in Drittländern mal ganz abgesehen. Da die Überwachung der Vertriebsträger nicht nur initial, sondern laufend erfolgen muss, ergeben sich eine Vielzahl von laufenden Tätigkeiten, die Asset Manager von ihren Hauptaufgaben ablenken und sie wertvolle Ressourcen kosten. Für den Asset Manager stellt sich daher die Frage, ob er diese Aufgaben, die nicht zu seinem Kernbereich zählen, nicht ebenso, wie er den Vertrieb ausgelagert hat, an einen spezialisierten Dienstleister delegiert, der diese Aufgaben qualifiziert erledigt und dem Asset Manager eine Berichtserstattung liefert, die Prüfer und Aufsichtsbehörden zufrieden stellt.
Was fordert die CSSF in ihrem Rundschreiben 18/698?
Das Rundschreiben der CSSF beschreibt die Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung einer Zulassung als Verwalter von Investmentfonds. Die umfasst unter anderem die Anforderungen an Inhaber, Geschäftsleiter, Eigenmittel und die Organisation bzw. die Substanz des Unternehmens. Dazu gehören auch Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ein eigenes Kapital widmet die CSSF den delegierten Funktionen und beschreibt darin allgemein die Voraussetzungen für eine Delegation im Hinblick auf Auswahl und Überwachung der Auslagerungsunternehmen.
Im Kern fordert die CSSF, dass der Asset Manager einen kontinuierlichen risikobasierten Ansatz zur Überwachung seines Vertriebsnetzwerkes entwickelt. Dabei muss der Asset Manager unter anderem folgende Punkte in seine Risikoanalyse und -bewertung einbeziehen:
- Die Arten von Distributoren, ihre Herkunftsländer, die dort geltenden Geldwäsche- und Vertriebsvorschriften sowie das dort geltende Aufsichtsregime
- Informationen über das Geschäftsmodell und die Reputation des Vertriebspartners
- Die Erfüllung aller geldwäscherechtlichen Pflichten, die bei Eingehung einer Geschäftsbeziehung bestehen, zum Beispiel der Erhalt aller notwendigen Informationen über PEPs oder wirtschaftlich Berechtigte
- Das Länderrisiko oder Risiken, die sich aus den Vertriebskanälen ergeben.
Die Risikoanalyse und -bewertung muss in einem definierten Prozess festgelegt und nachprüfbar dokumentiert werden.
Welche Punkte sind beim Cross-Border EU-Vertrieb besonders zu beachten?
Zusätzliche Anforderungen stellt die CSSF auf der Grundlage der MiFID II beim Cross-Border EU-Vertrieb auf. So ist es erforderlich, dass sich die Überwachung des Vertriebs auch auf die Zielmarkt-Definitionen und das Zielmarkt-Reporting erstreckt sowie auch die nach MiFID II zulässige Vergütung und Zuwendungen (Inducements) umfasst; weiterhin sind auch Themen wie die Überwachung der Vertriebszulassungen und -notifikationen in den Vertriebsländern, Market-Timing-Aktivitäten oder die Beschwerdebearbeitung zu erfassen.
Wie kann ACOLIN Asset Manager bei der Vertriebsüberwachung unterstützen?
ACOLIN arbeitet mit mehr als 550 Asset Managern und über 1’800 Fonds zusammen. Zu unserem internationalen Distributions-Netzwerk gehören über 360 regulierte Distributoren, 28 Plattformen und 110 Placement Agents aus verschiedensten Jurisdiktionen, die wir kontinuierlich überwachen. Mit unserem etablierten und dokumentierten initialen und laufenden Due-Diligence-Prozess stellen wir sicher, dass unsere Vertriebspartner die regulatorischen Anforderungen erfüllen. Die Ergebnisse unserer Prüfung dokumentieren wir in einer selbstentwickelten Due-Diligence-Checkliste (DDC), die neben der Zusammenfassung der wichtigsten Informationen auch die Risikokalkulation beinhaltet. Quartalsweise stellen wir unseren Kunden einen umfassenden Bericht (Quarterly Compliance Oversight Report) zur Verfügung, der alle Informationen enthält, die der Asset Manager für die Vertriebsüberwachung benötigt. Regelmässige Besprechungen über die Prozesse, Rechtsgrundlagen und Ergebnisse mit den Asset Managern im Rahmen von Telefonkonferenzen oder Onsite-Visits ergänzen die Berichterstattung. Eine zusätzliche jährliche Berichterstattung kann auf Anforderung erstellt werden.
Link zum Disclaimer
Axel Rohr ist als Head Group Compliance für die gesamte Compliance in der ACOLIN-Gruppe verantwortlich. Zuvor war er in verantwortlicher Stellung für verschiedene Vermögensverwalter und als Leiter der Rechtsabteilung in Banken in Deutschland tätig. Er ist zugelassener Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann.