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Fundplat > Interviews > Vom Vertriebs­träger zum Kunden­berater: Erste Erfahrungen mit der Registrierung von Kunden­beratern im Berater­register
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Vom Vertriebs­träger zum Kunden­berater: Erste Erfahrungen mit der Registrierung von Kunden­beratern im Berater­register

Jürg Alder
Jürg Alder
Geschäftsführer
FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES AG, Zürich
fifs.ch

26.10.2020

Herr Alder, was hat sich seit Ihrem letzten Interview im März 2020 betreffend Berater­register geändert?

In der Zwischenzeit hat die Eidge­nössische Finanz­markt­aufsicht FINMA drei Berater­register genehmigt. Damit wurde auto­matisch die vom Gesetz­geber vorge­sehene sechs­monatige Über­gangsfrist zur Regis­trierung der Kunden­berater in einem Berater­register ausgelöst.

Was bedeutet dies konkret für die bisherigen Fonds­vertriebs­träger?

Vertriebsträger kennt das neue Gesetz nicht mehr. Neu fallen diese unter den Begriff Kunden­berater (von Finanz­dienst­leistern). Da das erste Berater­register (Anmerkung: dabei handelt es sich um die BX Swiss AG) am 20. Juli 2020 von der FINMA genehmigt wurde, müssen Kunden­berater, welche eine Finanz­dienst­leistung erbringen und nicht von einer gesetz­lichen Ausnahme profi­tieren, bis spätestens am 19. Januar 2021 ein Gesuch um Eintragung in einem Berater­register einreichen.

Müssen sich alle Kundenberater eintragen lassen?

Ja, sofern ihre Tätigkeit als Finanz­dienst­leistung quali­fiziert und das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Eine Finanz­dienst­leistung liegt u.a. nur dann vor, wenn sich diese an End­kunden richtet. Der End­kunde ist ein Kunde, der die Finanz­dienst­leistung für sich selbst bezieht, weshalb von der FINMA beaufsichtigte Finanz­dienst­leister in der Regel nicht als End­kunden gelten (ausser sie beziehen die Finanz­dienst­leistung auf eigene Rechnung, soge­nanntes Nostro-Geschäft). Als End­kunden gelten aber beispiels­weise von der FINMA nicht beaufsich­tigte professio­nelle Anleger wie Pensions­kassen, weshalb der Gross­teil der ehema­ligen Fonds­vertriebs­träger Finanz­dienst­leistung erbringen darf und damit registrierungspflichtig ist (sofern keine gesetzliche Ausnahme gilt).

Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor?

Von der Registrierungs­pflicht ausge­nommen sind u.a. Kunden­berater von inländischen Finanz­dienst­leistern, welche von der FINMA beauf­sichtigt sind, wie beispiels­weise Kunden­berater von Banken. Ebenfalls ausgenommen hat der Gesetz­geber Kunden­berater von ausländischen Finanz­dienst­leistern, die im Ausland einer pruden­ziellen Aufsicht unterstehen, soweit sie ihre Finanz­dienst­leistungen in der Schweiz ausschliesslich gegen­über professio­nellen oder insti­tutio­nellen Kunden erbringen. Eine Pflicht zur Eintragung besteht somit für Kunden­berater von nicht beaufsich­tigten inländischen Finanz­dienst­leistern (zum Beispiel ehema­lige FINMA bewilligte Vertriebs­träger), von im Ausland nicht beaufsich­tigten Finanz­dienst­leistern sowie für Kunden­berater von im Ausland beaufsich­tigten Finanz­dienst­leistern, sofern diese ihre Finanz­dienst­leistung in der Schweiz auch gegenüber Privat­kunden (wozu auch vermö­gende Privat­personen zählen können) erbringen.

Unterstützt die FIFS Kunden­berater bei der Registrierung im Berater­register?

Als Vertreter von ausländischen Fonds haben wir in der Vergan­genheit eng mit Fonds­vertriebs­trägern zusammen­gearbeitet und diese bei der Erfüllung der regula­torischen Anfor­derungen unter­stützt. Diese enge Zusammen­arbeit führen wir auch mit Kunden­beratern von Finanz­dienst­leistern im Bereich Fonds­vertrieb fort. Aus diesem Grund bieten wir Kunden­beratern Unter­stützung bei der Registrierung im Berater­register und bei der Erfüllung der weiteren Anfor­derungen am «Point of Sale» an. Wir haben bereits für verschie­dene Kunden­berater die Registrierung vorge­nommen und wissen, worauf bei einer Registrierung besonders zu achten ist.

Können Sie uns mehr zu den Registrierungs­voraus­setzungen sagen?

Jeder Kundenberater muss nachweisen, dass er über hinreichende Kennt­nisse der anwend­baren Verhaltens­regeln sowie über das für seine Tätigkeit notwendig Fach­wissen verfügt. Zudem muss er den Nachweis erbringen, dass eine ausreichende Berufs­haft­pflicht­versicherung abge­schlossen wurde und er bzw. der Finanz­dienst­leister, für welchen der Kunden­berater tätig ist, sich einer Ombuds­stelle ange­schlossen hat. Schliesslich muss er auch nachweisen, dass er nicht im Straf­register verzeichnet ist und gegen ihn kein Berufs­verbot betreffend die einzu­tragende Tätigkeit vorliegt.

Welches sind die Stolpersteine, auf welche es bei einer Registrierung zu achten gibt bzw. was empfehlen Sie Kunden­beratern, die sich registrieren wollen?

Ganz wichtig ist eine gute Vorbereitung. Dazu zählt das sorgfäl­tige Zusammen­stellen der notwen­digen Nachweise und Doku­mente (wie beispiels­weise Beschei­nigung der Berufs­haft­pflicht­versicherung, aktueller Straf­register­auszug des Wohnsitz­staates, aktueller Lebens­lauf etc.) vor Beginn des Registrie­rungs­prozesses. Beim Straf­register­auszug gilt es darauf zu achten, dass dieser bei Einreichung des Gesuches nicht älter als 90 Tage ist. Der Lebens­lauf muss datiert und vom Kunden­berater unter­zeichnet sein.

Welches ist bisher die grösste Heraus­forderung bei der Zusammen­stellung der notwendigen Dokumente?

Die grösste Heraus­forderung besteht zurzeit bei der Einreichung einer korrekten Bescheinigung der Berufs­haft­pflicht­versicherung für den einzelnen Kunden­berater. So muss aus der Versicherungs­police beispiels­weise ersichtlich sein, dass die Deckungs­summe für den einzu­tragenden Kunden­berater ausreicht und diese die vom Gesetz vorge­sehene ordent­liche Kündigungs­frist von mindestens drei Monaten aufweist. In der Praxis kann es nun Probleme geben, da die Pflicht zur Eintragung im Berater­register beim einzelnen Kunden­berater liegt, die Berufs­haft­pflicht­versicherung aber oftmals vom global tätigen Finanz­dienst­leister des Kunden­beraters abge­schlossen und die Versiche­rungs­police daher nicht explizit auf den einzu­tragenden Kunden­berater ausge­stellt ist. In solchen Fällen ist es für das Berater­register schwierig zu prüfen, ob die Deckungs­summe der Versiche­rungs­police für den oder mehrere einzu­tragende Kunden­berater genügt. Insbe­sondere im Ausland ansässige Versiche­rungs­anbieter haben die neuen Anfor­de­rungen in der Schweiz in ihren Policen noch nicht berück­sichtigt. In der Regel können solche Anpassungen der Versicherungs­policen an die gesetz­lichen Anforde­rungen in der Schweiz aber relativ zügig vorge­nommen werden.

Was gilt betreffend Nachweis der Kennt­nisse der Verhaltens­regeln? Welche Anfor­derungen stellt das Berater­register an diesen Nachweis?

Das Beraterregister muss sicher­stellen, dass die Kunden­berater die neuen Verhaltens­regeln am «Point of Sale» kennen. Zu diesem Zweck veröffentlicht das Berater­register BX Swiss AG eine Liste mit den von ihr akzeptierten Aus- und Weiter­bildungen. Die Liste umfasst zurzeit verschie­dene Anbieter, welche unterschied­liche Aus- und Weiter­bildungen anbieten. Neben herkömm­lichen Ausbil­dungen mit Präsenzunter­richt gibt es auch Ange­bote für Ausbil­dungen via E-Learning und Online-Tests.

Bietet die FIFS eine solche Aus- und Weiter­bildung auch an?

Ja, aufgrund unserer lang­jährigen Erfahrung in der Schulung von Fonds­vertriebs­trägern bieten wir eine solche Ausbildung an. Unsere Schulung konzentriert sich dabei auf die anwend­baren Verhaltens­regeln am «Point auf Sale» im Rahmen der Finanz­dienst­leistung «Fonds­vertrieb», auf Abgrenzungs­fragen zu Akti­vi­täten wie Angebot von und/oder Werbung für Fonds sowie auf die neuen Pflichten für Finanz­dienst­leister bzw. Kunden­berater, sich einer Ombuds­stelle anzuschliessen bzw. sich in ein Berater­register einzu­tragen. Ein wichtiger Teil unserer Schulung ist der Bezug zur Praxis. Anhand von Beispielen zeigen wir auf, wie die neuen gesetz­lichen Anfor­de­rungen am «Point of Sale» im Tages­geschäft umge­setzt werden können. Nach erfolg­reichem Abschluss der Schulung stellen wir den Teil­nehmern ein Zerti­fikat aus, welches vom Berater­register als Nachweis der Kennt­nisse der Verhaltens­regeln anerkannt ist. Wir gehen davon aus, dass das Berater­register von den Kunden­beratern auf perio­discher Basis (zum Beispiel alle zwei Jahre) einen entspre­chenden Nachweis betreffend Kennt­nisse der Verhaltens­regeln einver­langen wird. Auf diese Weise kann sicher­gestellt werden, dass die Kunden­berater dauernd über die am «Point of Sale» erforder­lichen Kennt­nisse verfügen.

In welcher Form halten Sie Ihre Schulung ab?

Für uns ist wichtig, dass ein direkter Austausch mit den einzelnen Kunden­beratern möglich ist, da seitens Kunden­berater regel­mässig Fragen zur praktischen Umsetzung der gesetz­lichen Anfor­derungen auftreten. Aus diesem Grund finden unsere Schulungen in physischer Form oder - aufgrund der aktuellen Situation - via Online-Webi­nare (MS Teams, Zoom) statt.

Für welche Kunden­berater ist Ihre Schulung geeignet?

Grundsätzlich für jeden im Fonds­vertrieb tätigen Kunden­berater, welcher sicher­stellen will, dass er die neuen Verhaltens­regeln am «Point of Sale» kennt. Positive Rück­meldung erhalten wir insbe­son­dere auch von beste­henden Kunden (ehema­lige Vertriebs­träger), welche sich ins Berater­register eintragen lassen müssen und für den Registrie­rungs­prozess einen Nachweis betreffend Kennt­nisse der Verhaltens­regeln am «Point of Sale» benötigen. Diese schätzen es sehr, dass sie die Schulung für den Erhalt des notwendigen Nachweises beim Vertreter ihres Fonds absol­vieren können. Auf Wunsch unter­stützen wir die Kunden­berater auch bei der initialen Registrierung im Berater­register. Aber auch Kunden­berater von (in- und auslän­dischen) Finanz­dienst­leistern, welche sich aufgrund der Ausnahme­bestimmung nicht ins Berater­register eintragen lassen müssen, sind an unserer Schulung inte­ressiert. Denn auch diese müssen von Gesetzes wegen die anwend­baren Verhaltens­regeln am «Point of Sale» kennen und einhalten, unabhängig davon, ob eine Registrierungs­pflicht besteht oder nicht.

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Zur Person
Jürg Alder stiess Ende 2014 als Verant­wort­licher des Bereichs Recht & Compliance zur FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES AG. Seit anfangs 2017 ist er Mitglied der Geschäfts­leitung und wurde per 1. Januar 2019 zum Geschäfts­führer ernannt. Alder ist über 15 Jahre im Fonds­bereich tätig, sechs Jahre davon als stellver­tre­tender Geschäfts­führer einer Schweizer Fonds­leitung. Er ist in Chur aufge­wachsen, hat in St. Gallen Rechts­wissen­schaften studiert und in Kapstadt ein Zusatz­studium absolviert.
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